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Wechselmodell - der Beginn eines neuen Familienlebens
Das Wechselmodell (in DE auch Doppelresidenzmodell genannt, in CH alternierende Obhut) beschreibt die Aufenthaltsmodalitäten eines Kindes bei den Eltern. Von einer alternierenden Obhut wird dann gesprochen, wenn die Kinder zu gleichen Teilen abwechselnd - mindestens jedoch zu 30% bei jedem Elternteil leben und von diesem betreut werden.
Die alternierende Obhut kommt immer mehr auf. Die Statistik weist eine Scheidungsquote von nahezu 50% aus. Es benötigt Lösungen, damit das Interesse des Kindes bestmöglichst gewährleistet werden kann.
Bei der alternierenden Obhut betreuen die Eltern paritätisch (gleichberechtigt) das Kind. Nach neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen entwickelt sich das Kind in einem Wechselmodell, wie in einer intakten Familie.
Definition des Wechselmodells - alternierende Obhut
Die alternierende Obhut unterscheidet sich gegenüber dem klassischen Besuchsrecht durch drei Aspekte:
- Die Zeit bei dem sich das Kind gemeinsam mit dem Elternteil befindet.
- Das Zuhausesein bei beiden Eltern.
- Die geteilte elterliche Verantwortung von Vater und Mutter.
DEFINITION: DAS WECHSELMODELL - ALTERNIERENDE OBHUT
Die alternierende Obhut beschreibt die Betreuungs- und Lebensform für Kinder bei getrennt lebenden Eltern und kennzeichnet sich durch:
die abwechselnde Betreuung der Kinder durch die Eltern mit mindestens 30% substantiellen Anteil.
das zu Hause bei beiden Eltern.
teilen der elterlichen Verantwortung auf gleicher Augenhöhe.
Zeit: Im Wechselmodell …
verbringen Kinder bei den Eltern im Idealfall annähernd gleich viel Zeit (50:50, d.h. bei beiden Eltern je 50 %).
betreut ein Elternteil das Kind während mindestens 30 % der Zeit. Ein Betreuungsanteil von 30 % entspricht quantitativ einem grosszügig gestalteten Besuchsrecht.
teilen die Kinder abwechselnd mit beiden Eltern ihren Alltag. Die Unterscheidung in einen Besuchsrechts und einen Alltags Elternteil existiert im Wechselmodell deshalb nicht mehr.
Aspekt Zuhausesein:
... fühlen sich die Kinder bei beiden Eltern zuhause. Das Kind hat im Wechselmodell zwei Alltags-Eltern. Dies unterscheidet ein Wechselmodell mit Betreuungsanteilen von 30:70 qualitativ von einem traditionellen Betreuungsmodell mit einem grosszügig gestalteten Besuchsrecht.
... nehmen beide Eltern die elterliche Verantwortung gleichwertig wahr (unabhängig von ihrem Anteil an der Betreuungszeit). Für das Kind sind sie gleich wichtig, und es muss nicht unterscheiden zwischen seinem Zuhause und seinem Besuchsquartier.
Elterliche Verantwortung: Im Wechselmodell …
.... besitzen beide Eltern die Verantwortung für ihre Kinder - trotz Trennung oder Scheidung. Die Entscheidungen über Kindesbelange werden grundsätzlich abgesprochen. Kein Elternteil entzieht sich aus persönlichen oder emotionalen Gründen seiner elterlichen Verantwortung.
... üben beide Eltern die elterlichen Pflichten gleichberechtigt aus. Die Verantwortung wird im Alltag gemeinsam getragen oder sie wird in Zuständigkeitsbereiche aufgeteilt. Grundsatzentscheidungen werden gemeinsam gefällt.
... sind beide Eltern für das Kind gleich wichtig, und beide Eltern kommunizieren auf gleicher Augenhöhe. (Der Fachausdruck für die Ausstattung beider Eltern mit gleichen Rechten und Pflichten lautet "paritätisch".)
Bei einer alternierenden Obhut wohnt das Kind nicht stetig woanders, sondern wechselweise in einer vertrauten Umgebung bei einem Elternteil.
Prof. Sünderhauf, Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis, 2013, Teil 1. Kap. 3.
Welche Ziele hat das Wechselmodell?
Es fördert die Kontinuität und Stabilität der Eltern-Kind-Beziehung.
Die alternierende Obhut ist auf gleicher Augenhöhe (paritätisch) ausgelegt. D.h. beide Elternteile sind bestrebt für das Kind eine gleichwertige Beherbergung sowie Betreuung zu geben.
Der ideale Zeitanteil beträgt eine Betreuung von 50/50 (hälftig). In der wissenschaftlichen Literatur ist das Wechselmodell auch bereits mit 70/30 Lösung/Betreuung vorzufinden.
Anhand der aktuellen Lebenssituation kann eine dynamische Anpassung durchgeführt werden.
Bei hochstrittigen Fällen kann das Wechselmodell mit 50 : 50 % Betreuung helfen, den Streit zu mildern.
Vgl. die 3 Aspekte (Zeit, Verantwortung und Zuhause sein)
Das Resultat eines Wechselmodells:
Das Recht der Kinder auf Familienleben mit beiden Eltern werden konsequent umgesetzt - unabhängig vom Zivilstand (getrennt oder geschieden).
Konsequente und konkrete Umsetzung von:
Vereinbarkeit von Beruf und Familie für beide Eltern.
Frauen und Männern sind stets gleichberechtigt.
Die Verantwortung für das Kind erfolgt durch die Eltern auf gleicher Augenhöhe.
Eine Eltern-Kind-Entfremdung (PAS/EKE) wird nahezu verunmöglicht.
Beide Eltern sind finanziell gestärkt und unabhängig von Sozialämtern - die Armut wird massiv vermindert.
Die alternierende Obhut ist eine Win-Win-Lösung für jede Partei: Für das Kind, für die Mütter, für die Väter und den Staat.
Kinder brauchen beide Elternteile
Kinder bedürfen eines besonderen Rechtsschutzes. Der Inbegriff Kindeswohl als Definition der optimalen Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten soll sowohl eine Leitlinie in der Gesetzgebung, wie auch in der konkreten Ausübung der Rechte und Pflichten der Eltern sein. Dies kann nur umgesetzt werden, wenn das Kind in einer Trennung oder Scheidung nicht als Machtobjekt missbraucht wird.
Das Wechselmodell bietet einen neuen Ansatz. Beide Elternteile übernehmen paritätisch die Verantwortung für das Kind.
Die Eltern in einer zentralen Rolle
Die Eltern haben die Garantenpflicht gegenüber dem Kind sich bestmöglichst seiner seelischen und geistigen Entfaltung zu widmen. Gerade nach einer Trennung benötigt das Kind Halt und Stabilität. Dazu bedarf es Regeln, damit das Kind nicht zum Spielball der Emotionen der Eltern wird. Das Wechselmodell signalisiert praxisnah, dass die Eltern auf gleicher Augenhöhe ihre Verantwortung für das Kind übernehmen.
Im Wechselmodell gibt es keine alleinerziehenden Elternteile mehr.
Wikipedia: Garantenpflicht bezeichnet im Strafrecht die Pflicht, dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt (vgl. zum deutschen Strafrecht § 13 StGB). Sie ist im deutschen Strafrecht notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Unterlassen, soweit es sich um ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt handelt. Die verpflichtete Person heißt Garant.)